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Staatsangehörigkeit
Deutsche Flagge button, © Colourbox
Deutsche Staatsangehörigkeit
Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?
Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist seit 1998 in Kraft.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit können Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina auf eigen Antrag auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Ausland leben und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn Ihnen der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zugesichert wurde.
Art. 21 des Gesetzes sieht darüber hinaus unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit vor, auch bei Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina auf Antrag aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entlassen zu werden.
Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina müssen bei der zuständigen Polizeidienststelle persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist das Ministerium für Zivilangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland, ist Ihre bosnisch-herzegowinische Auslandsvertretung in Deutschland zuständig. Sind Sie gerade zu Besuch in Bosnien und Herzegowina, können Sie entweder selbst tätig werden oder eine dritte Person bevollmächtigten. Dies kann ein Rechtsanwalt oder eine andere natürliche Person sein.
Wenn Sie sich vertreten lassen, benötigen Sie eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar oder eine Auslandsvertretung von Bosnien und Herzegowina in Deutschland.
In der Föderation von Bosnien und Herzegowina werden Anträge auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit vom Föderalen Innenministerium, in der Republika Srpska vom Ministerium für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung entschieden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit muss innerhalb von drei Wochen an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina weitergeleitet werden. Die Entscheidung wird zwei Monate nach Übersendung an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten rechtskräftig, sofern das Ministerium keinen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt.
Im Fall des Widerspruchs gegen die Entscheidung wird der Antrag auf Entlassung zur erneuten Prüfung und Bearbeitung an die Ministerien auf Entitätsebene zurückgesandt.
Sollte auch nach erneuter Prüfung des Antrags keine Einigung zwischen den Ministerien auf Entitätsebene und dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten erzielt worden sein, wird der Antrag gemäß Art. VI (3) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina zur endgültigen Entscheidung weitergeleitet.
Die Staatsangehörigkeitsregister werden bei den Gemeinden des Geburtsortes geführt. Sie stellen auf Antrag Auszüge aus dem Staatsangehörigkeitsregister aus, in denen positiv oder negativ bescheinigt wird, ob eine Person im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist.
Wurde eine Person nicht in Bosnien und Herzegowina geboren, jedoch die Geburt in Bosnien und Herzegowina am Geburts- oder Wohnort eines Elternteils registriert, wird die Person in das Staatsangehörigkeitsregister dieser Gemeinde eingetragen.
Die Ausstellung einer Negativbescheinigungen durch Ministerien ist nicht möglich, da es kein zentrales Staatsangehörigkeitsregister gibt.