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Beurkundung einer Geburt im Ausland
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Die Geburt Ihres deutschen Kindes im Ausland kann in Deutschland in einem Geburtenregister eingetragen werden. Danach können Sie eine deutsche Geburtsurkunde erhalten. Diese Geburtsurkunde hat in Deutschland unmittelbar Rechtskraft und dient auch als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Warum eine Nachbeurkundung?
Für Kinder, die im Ausland geboren wurden, ist die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister empfehlenswert - die Namensführung ist eindeutig geklärt und die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen.
Über die Nachbeurkundung können Sie sich beliebig viele deutsche Geburtsurkunden ausstellen lassen, die bei allen deutschen Behörden unmittelbare Beweiskraft haben. Ausländische Geburtsurkunden haben im Gegensatz dazu keinen Beweiswert und können eine abweichende Namensführung dokumentieren.
Sind die deutschen Eltern bzw. der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 geboren worden, muss die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres beantragt werden.
Bitte nehmen Sie zunächst mit uns Kontakt auf
Bitte buchen Sie zunächst keinen Termin, sondern nehmen Sie vor der Terminbuchung mit uns Kontakt auf, insbesondere in diesen Fällen:
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und es handelt sich um das erste Kind.
- Die Eltern sind miteinander verheiratet, tragen keinen gemeinsamen Ehenamen und es handelt sich um das erste Kind.
- Die Eltern sind miteinander verheiratet, tragen keinen gemeinsamen Ehenamen und es handelt sich zwar nicht um das erste Kind, aber kein Kind hat bisher eine deutsche Geburtsurkunde.
Bitte füllen Sie das Formular für die Geburtsanzeige am Computer aus und schicken es uns in dieser Form. Unterschreiben müssen Sie erst in der Botschaft.
Zuständigkeit und Gebühren
Wir nehmen den Antrag entgegen, beglaubigen Ihre Unterschriften uns senden den Antrag und die ergänzenden Unterlagen an das zuständige Standesamt.
Welches Standesamt ist zuständig?
- Hat ein Elternteil jemals einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt oder ist dort noch gemeldet, ist das Standesamt an diesem Ort zuständig.
- Hat kein Elternteil jemals einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, auch nicht als Kind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Bearbeitungszeiten in den Standesämtern variieren erheblich. Das Standesamt I in Berlin hat immer noch eine Bearbeitungszeit von mehreren Jahren.
Gebühren
Die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom zuständigen Standesamt in Deutschland ab.
Die Botschaft erhebt nur Gebühren für die Beglaubigung von Kopien sowie für die Unterschriftsbeglaubigung zur Namensführung des Kindes, falls erforderlich. Unsere Gebühren richten sich nach dem neuen Auslandskostengesetz. Sie können bei uns gerne bargeldlos bezahlen - wir akzeptieren Visa und MasterCard.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
- Das vollständig am Computer ausgefüllte Antragsformular. Haben Sie vor der Terminbuchung mit uns Kontakt aufgenommen, bereiten wir das Antragsformular für Sie vor.
- Geburtsurkunde des Kindes. Ist das Kind nicht in Bosnien und Herzegowina geboren, aber außerhalb der Europäischen Union, nehmen Sie bitte vor der Terminbuchung Kontakt mit uns auf.
- Geburtssurkunden beider Elternteile.
- Reisepässe der Eltern.
- Ausländischer Reisepass des Kindes, falls das Kind noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
- Heiratsurkunde der Eltern, falls zutreffend.
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter (ggf. mit Apostille und Übersetzung).
- Wenn die Mutter des Kindes bereits verheiratet war: Scheidungsurteil (ggf. mit Apostille und Übersetzung) oder Sterbeurkunde des Ehemannes.
- Falls vorhanden: Meldebescheinigung oder Abmeldebestätigung aus Deutschland.
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, bosnisch-herzegowinische Personenstandsurkunden müssen im internationalen Format vorliegen, sonstige bosnisch-herzegowinischen Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein.
Unterlagen, die nicht auf deutsch, englisch oder französisch verfasst sind, müssen notariell beglaubigt ins Deutsche übersetzt werden.
Unter Umständen werden noch weitere Unterlagen nachgefordert. Das ergibt sich aus dem Einzelfall und kann leider nicht vorhergesagt werden.
Weitere Informationen
Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?
Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen erbringen konsularische Leistungen auf der Grundlage des Konsulargesetzes und erheben hierfür Gebühren. Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen dieser Gebühren näher erläutert.