Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen, die uns in der Visastelle erreichen. Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden, schreiben Sie uns bitte über unser Kontaktformular auf der Übersichtsseite „Konsulat und Visa“.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir über das Kontaktformular gestellte Fragen nur dann beantworten, wenn sie hier nicht aufgeführt sind.
FAQ
Alles rund um Ihren Termin in der Visastelle finden Sie auf dieser Übersichtsseite:
Sie können ihren Termin frei auf unserem Terminportal buchen.
Im Visumsverfahren werden zurzeit ausschließlich Sprachzertifikate dieser ALTE-zertifizierten Anbieter anerkannt:
- Goethe-Institut e.V. (GI)
- Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), sofern die Prüfung in Bosnien und Herzegowina oder in Österreich abgelegt wurde
- European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages (ECL)
- TestDaF-Institut (TestDaF)
- telc gGmbH (TELC), sofern die Prüfung in Deutschland abgelegt wurde
Ein Zertifikat kann nur dann als Nachweis dienen, wenn alle 4 Prüfbestandteile bestanden wurden. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist ausreichend, wenn alle Teilprüfungen bei ALTE-zertifizierten Prüfungsanbietern abgelegt wurden. Ihr Sprachzertifikat darf am Tag der Antragstellung maximal ein Jahr alt sein, bei Teilmodulen gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.
Sie müssen keinen Nachweis der Deutschkenntnisse vorweisen, wenn Ihr Ehegatte einen der folgenden Aufenthaltstitel hat:
- Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobile ICT-Karte
- Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§§ 18b, 18c Abs. 3 AufenthG)
- Forschungszwecke (§ 18d AufenthG) oder als mobiler Forscher (§ 18f AufenthG)
- Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG)
- Ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)
- Selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
Bitte legen Sie den Aufenthaltstitel Ihres Ehepartners in Kopie vor.
Wenn Ihr Ehegatte im Rahmen der Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, müssen Sie weiterhin einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Das BAMF hat eine gute Zusammenfassung zu dem Erfordernis Deutscher Sprachkenntnisse.
Belehrung zu Deutschkenntnissen:
Für den Nachzug zu Ehegatten sind gemäß §30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Sollten Sie bei Antragsstellung nicht vorliegen, gilt Ihr Antrag als unvollständig und wird als solcher bearbeitet. Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden.
Wenn Sie in Deutschland leben und zum Beispiel arbeiten oder studieren wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung werden jedes Jahr neu festgesetzt. Die Beträge für das Jahr 2024:
- 55% der Beitragsbemessungsgrenze: 4.153 € pro Monat
- 60% der Beitragsbemessungsgrenze: 4.530 € pro Monat
Blaue Karte/ EU
- 45.300 € pro Jahr
- 41.042 € pro Jahr in MINT-Berufen
Sprachkurs, Schule und Studium
- Schulbesuch nach § 16f Abs. 1 AufenthG: 934 € pro Monat
- Studium und studienvorbereitende Sprachkurse nach § 16b AufenthG: 934 € pro Monat (BAföG-Satz, gültig bis 31.08.2024) bzw. 992 € pro Monat (BAföG-Satz, gültig ab 01.09.2024)
- Sprachkurse, die nicht zur Studienvorbereitung dienen, § 16f Abs. 2 AufenthG: 1.027 € pro Monat
Ausbildungsplatzsuche und Studienplatzsuche, § 17 AufenthG: 1.027 €
Berufsbildung, berufliche Weiterbildung, § 16a AufenthG: 964 € pro Monat (brutto), 802 € pro Monat (netto)
Arbeitsplatzsuche, § 20 AufenthG: 1.027 €
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, § 16d AufenthG: 1.160 € pro Monat (brutto), 882 € pro Monat (netto)
Mindestlohn
12,41 € pro Stunde (Gültig ab 01.01.2024). Ein sehr nützliches Instrument zur Berechnung des Mindestlohns stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.
Die Visumsgebühr wird für die Bearbeitung des Antrags erhoben und muss unabhängig vom Ausgang des Visumverfahrens gezahlt werden.
Die Bearbeitungszeiten variieren von Antrag zu Antrag und hängen von den Umständen im Einzelfall ab. In der Regel müssen Behörden in Deutschland beteiligt werden - eine Prognose über die Bearbeitungsdauer können wir Ihnen leider nicht geben.
Ihr Visumsantrag wird so zügig wie möglich bearbeitet. Wir benachrichtigen Sie unverzüglich, wenn über Ihren Visumsantrag entschieden worden ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sachstandsanfragen in den ersten drei Monaten nach Antragstellung nicht beantworten.
Haben Sie nach drei Monaten noch keine Nachricht von uns erhalten, schreiben Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Bitte vermerken Sie die letzten sechs Ziffern Ihrer Antragsnummer, sie beginnt mit DEU/524800/.
Bitte schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir benötigen
- Die Nummer Ihres Visumsantrags. Das ist die 6-stellige Ziffernfolge auf dem Gebührenzettel
- Ihren Vor- und Nachnamen
- Ihre Mobiltelefonnummer
Bei Abholung Ihres Passes müssen Sie sich ausweisen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit.